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Ihr Einkommen
Unter Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer zustehenden Pausch- und Freibeträge unter der Voraussetzung, dass keine anderen Einkünfte vorliegen.
Bruttoeinkommen | zu versteuerndes Einkommen | Ohne Kind | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder |
Ledig | 40.000 EUR | 50.600 EUR | 66.100 EUR | 76.000 EUR | 85.900 EUR |
Verheiratete / Lebenspartner (nur einer arbeitet) |
80.000 EUR | 95.200 EUR | 103.900 EUR | 112.900 EUR | 121.800 EUR |
Verheiratete / Lebenspartner (beide arbeiten) |
80.000 EUR | 101.800 EUR | 112.200 EUR | 122.800 EUR | 132.800 EUR |
Bruttoeinkommen | zu versteuerndes Einkommen |
Ledig | 40.000 EUR |
Verheiratete / Lebenspartner (nur einer arbeitet) |
80.000 EUR |
Verheiratete / Lebenspartner (beide arbeiten) |
80.000 EUR |
Bruttoeinkommen | Ohne Kind |
Ledig | 50.600 EUR |
Verheiratete / Lebenspartner (nur einer arbeitet) |
95.200 EUR |
Verheiratete / Lebenspartner (beide arbeiten) |
101.800 EUR |
Bruttoeinkommen | 1 Kind |
Ledig | 66.100 EUR |
Verheiratete / Lebenspartner (nur einer arbeitet) |
103.900 EUR |
Verheiratete / Lebenspartner (beide arbeiten) |
112.200 EUR |
Bruttoeinkommen | 2 Kinder |
Ledig | 76.000 EUR |
Verheiratete / Lebenspartner (nur einer arbeitet) |
112.900 EUR |
Verheiratete / Lebenspartner (beide arbeiten) |
122.800 EUR |
Bruttoeinkommen | 3 Kinder |
Ledig | 85.900 EUR |
Verheiratete / Lebenspartner (nur einer arbeitet) |
121.800 EUR |
Verheiratete / Lebenspartner (beide arbeiten) |
132.800 EUR |
Stand 01.2024
Angaben: Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) - Keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tabellen und Angaben.
Die in der Tabelle angegebenen Beträge können sich im Einzelfall noch erhöhen, wenn höhere Abzüge (z.B. Versorgungs-Freibetrag, Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, zusätzliche Sonderausgaben beispielsweise aufgrund eines kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung, außergewöhnliche Belastungen) zu berücksichtigen sind.
Die angegebenen beträge können sich allerdings auch verringern, wenn noch weitere Einkünfte bestehen bzw. in der gesetzlichen rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze Ost anzuwenden ist.
Für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (z.B. Beamte, Richter, Berufssoldaten) ergeben sich in der Regel niedrigere Werte.
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