Vermögenswirksame Leistungen

Geld vom Chef und vom Staat

Investieren Sie Ihre vermögenswirksamen Leistungen direkt in Ihren Bausparvertrag – und sichern Sie sich die Arbeitnehmer-Sparzulage obendrauf. Seit Januar 2024 mit höheren Einkommensgrenzen!

Der erste Schritt zu Ihrem eigenen Vermögen

Lassen Sie sich Ihre vermögenswirksamen Leistungen (VL) direkt auf Ihren Bausparvertrag überweisen. Sichern Sie sich auch gleich die jährliche Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 9 %.

Maximal 470 EUR  pro Jahr können, je nach arbeitsvertraglichen und tariflichen Vereinbarungen, beim Bausparen mit der Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert werden.

Dabei gibt es Obergrenzen für Ihr zu versteuerndes Einkommen: 40.000 EUR als Single, 80.000 EUR bei Verheirateten oder Lebenspartnern. Durch die Erhöhung der Einkommensgrenzen können seit 2024 über 14 Millionen Arbeitnehmer zusätzlich von der Arbeitnehmer-Sparzulage profitieren.

Vom Staat erhalten Sie 9 % Prämie. Bei 470 EUR VL sind dies jedes Jahr 43 EUR.

Was man wissen muss: Es gibt eine Sperrfrist, sie beträgt sieben Jahre. Erst danach wird die staatliche Förderung auf den Bausparvertrag einbezahlt.

Die nächsten Schritte zu Ihrem Vermögen

  1. Berechnen Sie Ihren Antrag direkt online. Oder vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein Beratungsgespräch.
  2. Informieren Sie sich auf Wunsch im Vorfeld.
  3. In einem ausführlichen Gespräch entwickeln wir zusammen mit Ihnen die Bauspar-Lösung, die zu Ihnen und Ihren Vorstellungen passt.

Ihr Einkommen

Unter Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer zustehenden Pausch- und Freibeträge unter der Voraussetzung, dass keine anderen Einkünfte vorliegen.

Bruttoeinkommen zu versteuerndes Einkommen Ohne Kind 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder
Ledig 40..000 EUR 50.600 EUR 66.100 EUR 76.000 EUR 85.900 EUR
Verheiratete / Lebenspartner
(nur einer arbeitet)
80..000 EUR 95.200 EUR 103.900 EUR 112.900 EUR 121.800 EUR
Verheiratete / Lebenspartner
(beide arbeiten)
80.000 EUR 101.800 EUR 112.200 EUR 122.800 EUR 132.800 EUR

Stand 01.2024

Angaben: Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) - Keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tabellen und Angaben.

Die in der Tabelle angegebenen Beträge können sich im Einzelfall noch erhöhen, wenn höhere Abzüge (z.B. Versorgungs-Freibetrag, Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, zusätzliche Sonderausgaben beispielsweise aufgrund eines kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung, außergewöhnliche Belastungen) zu berücksichtigen sind.

Die angegebenen beträge können sich allerdings auch verringern, wenn noch weitere Einkünfte bestehen bzw. in der gesetzlichen rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze Ost anzuwenden ist.

Für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (z.B. Beamte, Richter, Berufssoldaten) ergeben sich in der Regel niedrigere Werte.

Jetzt beraten lassen