Sie haben Fragen zum Bausparvertrag oder zur Baufinanzierung? Finden Sie hier die Antworten zu Ihrem Anliegen.
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Hier finden Sie Fragen und Antworten zu den Themen rund ums Bausparen und Baufinanzierung.
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Ihre Fragen zum Bausparen
Sie haben Fragen rund um das Thema Bausparen? Untenstehend erhalten Sie unsere Antworten auf Ihre Fragen.
Allgemeines
Sämtliche Vertragsbedingungen und erforderliche Informationen finden Sie grundsätzlich in den, bei Vertragsabschluss ausgehändigten, Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB). Diese können von Tarif zu Tarif unterschiedlich sein, weswegen in den FAQs nicht auf spezifische § der ABB verwiesen werden kann.
Die Verwendung des Bauspardarlehens ist im Bausparkassengesetz geregelt. Der wichtigste Verwendungszweck ist der Erwerb von Wohneigentum durch Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Zulässige wohnungswirtschaftliche Verwendungen sind zum Beispiel auch deren Aus- und Umbauten, Modernisierungen, Umschuldungen und der Erwerb von Alterswohnrechten.
Während der Ansparhase leistet der Bausparer Sparzahlungen zugunsten des Bausparvertrages, um eine zuvor festgelegte Bausparsumme anzusparen. Diese Sparleistungen können variieren. Die Dauer der Ansparphase ist somit u.a. vom individuellen Sparverhalten eines Bausparers abhängig.
Ein Bausparvertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch den Bausparer gekündigt werden. Eine kurzfristigere Kündigung ist gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsdiskonts möglich. Vor der Kündigung ist zu prüfen, ob ggf. staatliche Förderungen gewährt wurden, die mit der Kündigung verloren gehen könnten.
Eine Übertragung des Bausparvertrages ist möglich. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Bausparkasse. In der Regel stimmt die Bausparkasse dem zu, insofern der Übernehmer ein Angehöriger nach §15 Abgabenordnung des Bausparers ist.
Vertragsänderungen
Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen oder Erhöhungen von Bausparverträgen bedürfen als Vertragsänderungen der Zustimmung der Bausparkasse die sie mit Auflagen verbinden kann. Vertragsänderungen sind erst möglich, wenn die Abschlussgebühr vollständig gezahlt worden ist. Bei Vertragsänderung wird die Bewertungszahl neu berechnet. Eine bereits erfolgte Zuteilung erlischt mit der Änderung. Eine Standardzuteilung ist frühestens in der Zuteilungsperiode möglich, für die der auf die Änderung folgende Bewertungsstichtag maßgebend ist. Eine Wahlzuteilung ist neu zu beantragen.
Mit einer Teilung können Sie schneller über eine Teilbausparsumme verfügen. Lassen Sie sich gerne über die Bedingungen einer Teilung beraten.
Ja, hierbei werden Bausparsummen, Bausparguthaben und Saldensummen mehrerer Verträge zu einem Vertrag zusammengefasst. Es können nur Verträge gleicher Tarifgenerationen zusammengelegt werden.
Ja, dadurch kann eine frühere Zuteilung und somit eine frühere Darlehensinanspruchnahme erreicht werden. Eine Ermäßigung der Bausparsumme unter die tarifliche Mindestbausparsumme ist nicht möglich. Für den ermäßigten Teil der Bausparsumme erfolgt keine anteilige Erstattung der ursprünglich gezahlten Abschlussgebühr. Für die Ermäßigung berechnet die Bausparkasse eine Gebühr.
Zuteilung
Ein Bausparvertrag wird zugeteilt, wenn die Sparerleistung (Höhe des angesparten Guthabens und Ansparzeit) in einem angemessenen Verhältnis zu der angestrebten Darlehensleistung (Darlehenshöhe, Tilgungszeit und Höhe des gebundenen Sollzinssatzes) steht. Die Bewertungszahl ist Maßzahl, in der nach einem Zeit-mal-Geld-System die Sparerleistung des Bausparers gemessen wird. Sinn und Zweck der Bewertung ist es, die Bausparverträge in der für sie erbrachten Sparerleistung vergleichbar zu machen und objektiv in eine Reihenfolge für die Zuteilung einzuordnen. Die Bausparverträge mit den höchsten Bewertungszahlen haben als erste Anspruch auf Zuteilung.
Ja, solange Sie in der Sparphase sind, können Sie sich, sofern es die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) zulassen, noch für einen anderen Darlehens-Zinssatz entscheiden. Dadurch drehen Sie an den Stellschrauben: Sie erreichen beispielsweise, eine Verkürzung der Ansparzeit durch eine schnellere Tilgung, während z.B. die Wahl eines niedrigeren gebundenen Sollzinssatzes eine Verlängerung der Ansparzeit erfordert. Ihr Berater vor Ort berechnet Ihnen gerne die Auswirkungen einer entsprechenden Änderung.
Die Bausparkasse nimmt die Zuteilungen jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats vor. Über den genauen Zuteilungstermin wird der Bausparer ca. 6 – 8 Wochen vorher informiert. Mit Erhalt der Zuteilungsnachricht hat der Bausparer die Möglichkeit zu erklären, ob er die Rechte aus der Zuteilung wahrnimmt. Wird eine Zuteilungsannahme nicht gewünscht, läuft Ihr Vertrag zunächst unverändert weiter. In jedem Fall empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit einem Berater vor Ort, um sich über die weiteren Schritte und Ihre Möglichkeiten zu informieren.
Das Bausparguthaben steht ab dem Zuteilungstermin zur Verfügung. Ist eine vorzeitige Verfügung nötig, empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit einem Berater vor Ort um zu besprechen welche weiteren Optionen (Vertragsänderung, Wahlzuteilung, Kündigung) in der individuellen Situation angeboten werden können.
Im Rahmen einer Wahlzuteilung kann – bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen – ggf. eine frühere Zuteilung und damit die Möglichkeit einer Darlehensbeantragung erreicht werden. Alternativ kann ein Bausparvertrag auch vorfinanziert werden. Wir empfehlen die Kontaktaufnahme mit einem Berater vor Ort um die individuellen Möglichkeiten zu besprechen.
Die Zuteilung wird jeweils zum 1. Werktag eines Kalendermonats ausgesprochen. Die Bewertung des Bausparguthabens und Festsetzung der Bewertungszahl erfolgt jeweils an den Bewertungsstichtagen (31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.) eines jeden Jahres.
Solange keine Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme erfolgt ist, kann die Zuteilungsannahme jederzeit widerrufen werden. Die Zuteilung kann zu jedem späteren Zeitpunkt wieder beantragt werden. Bei den Tarifen FI/FX erlischt der Anspruch auf das Bauspardarlehen, wenn der Bausparer 48 Monate nach dem Zuteilungstermin die Zuteilung nicht angenommen hat. Falls Sie weitere Informationen dazu benötigen, melden Sie sich gerne bei Ihrem Kundenberater.
Förderungen
Der Staat fördert Bausparen auf drei unterschiedliche Arten. Neben der Wohnungsbauprämie und der Arbeitnehmersparzulage wird auch die private Altersvorsorge in Wohnriester-Verträgen staatlich gefördert.
Für die jeweilige Förderung sind die spezifischen Fördervoraussetzungen zu beachten.
Wenn Sie z.B. die vermögenswirksamen Leistungen Ihres Arbeitgebers auf einem Bausparvertrag anlegen, können Sie darauf die sog. Arbeitnehmersparzulage beantragen. Hierbei setzt der Staat Obergrenzen welche Höhe ihr zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Sparjahres maximal betragen darf. Diese liegen zurzeit bei 17.900 EUR für Alleinstehende und 35.800 EUR für Verheiratete oder
eingetragene Lebenspartner.
Der jährliche staatliche Förderung der Arbeitnehmersparzulage beträgt 9% auf maximal 470 EUR. Bei 470 EUR vermögenswirksame Leistungen sind dies jedes Jahr 43 EUR.
Was man wissen muss: Es gibt eine Sperrfrist, sie beträgt sieben Jahre. Erst danach wird die staatliche Förderung auf den Bausparvertrag einbezahlt.
Sie erhalten vermögenswirksame Leistungen (vL) auf Ihr Bausparkonto? Das macht erst einmal keine Arbeit. BHW Bausparkasse übermittelt die Information elektronisch an die Finanzverwaltung - sofern Sie Ihre Einwilligung erteilt haben - und schickt Ihnen eine Mitteilung. Sollten Sie Unstimmigkeiten bemerken, melden Sie sich am besten direkt bei Ihrem Kundenberater.
Aktiv werden müssen Sie nur, um die Arbeitnehmersparzulage zu beantragen. Das geschieht im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung: einfach ankreuzen und die Anlage „Bescheinigung zu VL“ ausfüllen. Die Arbeitnehmersparzulage können Sie übrigens auch noch bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen.
Sollten Ihnen Unstimmigkeiten auffallen, melden Sie sich bitte bei Ihren Kundenberaterinnen oder Kundenberatern.
Ab dem 16. Lebensjahr können Sie sich die Wohnungsbauprämie sichern. Ob Sie von der Wohnungsbauprämie profitieren können, entscheidet die Höhe Ihres zu versteuernden Bruttoeinkommens. Hierbei betragen die Einkommensgrenzen 35.000 EUR für Alleinstehende und 70.000 EUR für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartnerschaften.
Insofern der Bausparer mindestens 50 EUR in seinen Bausparvertrag einzahlt, erhalten Sie bis zu 70 EUR für Alleinstehende und 140 EUR für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner. Der jährliche Prämiensatz der Wohnungsbauprämie beträgt 10 % auf einen Förderhöchstbetrag von 700 EUR für Alleinstehende und 1.400 EUR für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner.
Sie haben Einzahlungen geleistet, die Sie zur Wohnungsbauprämie berechtigen? Dann erhalten Sie automatisch mit dem Jahreskontoauszug oder auf Wunsch auch einen Antrag auf Wohnungsbauprämie. Schicken Sie hierfür Ihren Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die BHW Bausparkasse zurück, spätestens aber bis zum genannten Datum – nicht, dass Ihnen die Förderung entgeht.
Wohn-Riester-Förderung
Als Wohn-Riester wird die Einbeziehung des selbstgenutzten Wohneigentums in die Förderung durch die Altersvorsorgezulage bezeichnet. Ziel der Förderung ist es, durch die Einbeziehung von selbstgenutzten Wohneigentum in die steuerlich geförderte Altersvorsorge, Anreize für eine zusätzliche private Altersvorsorge zu schaffen.
Der Wohn-Riester-Vertrag kann für die Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Immobilie, der Entschuldung / Umschuldung einer selbstbewohnten Immobilie sowie unter bestimmten Voraussetzungen für den barrierereduzierenden Umbau und den Erwerb von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften eingesetzt werden.
Voraussetzung für die Gewährung der Riester-Förderung ist die Eigennutzung des erworbenen Objekts. Die Immobilie muss vom Zulageberechtigten selbst bewohnt werden.
Die Grundzulage beträgt aktuell 175 EUR. Danach, wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten Sie einmalig eine Extra-Zulage von 200 EUR, die automatisch bei Beantragung der Altersvorsorgezulage gewährt wird. Es erfolgt jedoch eine Kürzung, wenn im Abschlussjahr nicht der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird. Der Zulagenanspruch ist einkommensunabhängig.
Für jedes nach dem 31.07.2007 geborene Kind beträgt die Kinderzulage 300 EUR jährlich und für jedes zuvor geborene Kind beträgt sie 185 EUR. Wichtig ist, dass Sie kindergeldberechtigt sind und das Kind in Ihrem Haushalt lebt.
Wenn Sie den maximal geförderten Betrag von 2.100 EUR pro Jahr in Ihren Riester-Bausparvertrag einzahlen, können Sie das bei Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Insofern der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug größer als der Anspruch auf die Zulage ist, wird der zusätzliche Sonderausgabenabzug gewährt.
Freistellungsauftrag
Unterliegen auch Zinseinkünfte aus einen Bausparvertrag der Abgeltungssteuer? Ja, ebenso wie Zinseinkünfte aus anderen Sparprodukten unterliegen auch Zinserträge aus einem Bausparvertrag der Abgeltungssteuer. Durch die Erteilung eines Freistellungsauftrages besteht die Möglichkeit, Zinseinkünfte aus Bausparverträgen innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen freizustellen.
Ja, ebenso wie Zinseinkünfte aus anderen Sparprodukten unterliegen auch Zinserträge aus einem Bausparvertrag der Abgeltungssteuer. Durch die Erteilung eines Freistellungsauftrages besteht die Möglichkeit, Zinseinkünfte aus Bausparverträgen innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen freizustellen.
Der Freistellungsauftrag ermöglicht dem Bausparer Kapitalerträge von der Besteuerung freizustellen. Dies gilt für Kapitalerträge die bei der Bausparkasse erzielt wurden. Hierbei legt der Bausparer einen Sparfreibetrag fest, bis zu dem die Bausparkasse keine Abgeltungssteuer abführen soll. Einzelpersonen steht ein Sparfreibetrag von 801 EUR jährlich und Ehepartnern 1.602 EUR jährlich zur Verfügung. Für jedes Institut ist ein separater Freistellungsauftrag erforderlich.
Der Freistellungsauftrag gilt stets ab Kalenderjahresbeginn bzw. ab Beginn der Geschäftsverbindung. Er ist somit grundsätzlich kalenderjahresbezogen anzuwenden.
Der Freistellungsauftrag kann durch Erteilung eines neuen Auftrages geändert werden. Ein Freistellungsauftrag kann nur mit Wirkung zum Kalenderjahresende befristet werden. Sofern der Auftrag im laufenden Jahr noch nicht genutzt wurde, kann er auch zum 1. Januar des laufenden Jahres widerrufen werden.
Ihre Fragen zur Baufinanzierung
Sie haben Fragen rund um das Thema Baufinanzierung? Untenstehend erhalten Sie unsere Antworten auf Ihre Fragen.
Darlehen
Gerne prüfen wir die Möglichkeit, Ihre Kreditraten auszusetzen (zu stunden).
Bitte schicken Sie uns hierfür eine E-Mail an bauspar.line@bhw.de (für Kunden der Deutschen Bank) oder an info@bhw.de (für Kunden der Postbank) mit Ihrem Anliegen und Ihren Kontaktdaten (Bausparvertragsnummer, Vor- und Nachname und Ihre Telefonnummer). Wir werden uns dann mit Ihnen in Verbindung setzen.
Als Kunde der Deutschen Bank können Sie sich das benötigte Formular "Einzugsermächtigung Darlehen" herunterladen.
Als Postbank Kunde verwenden Sie bitte folgende Forulare:"Änderung Lastschriftkonto" und "Änderung der Zahlungsregelung".
Gern können Sie dieses via E-Mail an bauspar.line@bhw.de (für Kunden der Deuschen Bank) oder an info@bhw.de (für Kunden der Postbank) einreichen.
Sie können gerne auch Ihre vermögenswirksamen Leistungen (vL) zur Tilgung auf Ihr
Baupardarlehen einzahlen lassen. Wünschen Sie eine Reduzierung der Tilgungsrate um den vL-Betrag, dann können Kunden der Deutschen Bank dies mit dem Formular "Lastschrift Einzugsmächtigung Darlehen" beauftragen.
Kunden der Postbank nutzen das Formular "Serviceformular Zahlungsregelung".
Zum Download des Antrages auf vermögenswirksame Leistungen klicken Kunden der DeutschenBank bitte hier: "Antrag auf vermögenswirksame Leistungen".
Kunden der Postbank nutzen bitte dieses Formular "Antrag auf vermögenswirksame Leistungen".
Vorfinanzierter Bausparvertrag
Kunden der Deutschen Bank können das Formular "Einzugsermächtigung Darlehen“ herunterladen. Kunden der Postbank könen das Formular "Service Formular Zahlungsregelung" herunterladen.
Gern können die dieses auch via E-Mail an bauspar.line@bhw.de (Kunden der Deutschen Bank) oder an info@bhw.de (Kunden der Postbank) einreichen.
Zusätzliche Sparzahlungen auf den vorfinanzierten Bausparvertrag sind nicht möglich. Details zur Besparung können Sie Ihrem Kreditvertrag entnehmen.
Sofern vermögenswirksame Leistungen (vL) zur Besparung des Bausparvertrages eingezahlt werden sollen, ist eine Reduzierung der Sparrate um den vL-Betrag erforderlich. Liegt eine Einzugsermächtigung des Sparbeitrages vor, nutzen Sie bitte das Formular "Einzusermächtigung Darlehen" (Kunden der Deutschen Bank) bzw. das Formular "Service Formular Zahlungsregelung" (Kunden der Postbank), um den Betrag zu ändern.
Besteht ein Dauerauftrag, beauftragen Sie bitte Ihre Bank, diesen um den vL-Betrag zu reduzieren.
Das Datum der Ablösung der Vorfinanzierung ist vertraglich im Kreditvertrag geregelt. Bei Zuteilung des vorfinanzierten Bausparvertrages erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung. Der in diesem Schreiben genannte Darlehensbetrag kann gerne zum Zuteilungstermin auf den Bausparvertrag überwiesen werden.
Kunden der Deutschen Bank verwenden bitte für Überweisungen die folgende IBAN:
DE40 5007 0010 0970 6060 00
Im Verwendungszweck geben Sie bitte Ihre Bausparvertragsnummer mit dem Unterkonto an und danach Ihren vollständigen Namen an).
Kunden der Postbank nutzen bitte die IBAN ihrer Bausparvertragsnummer. Empfänger der Zahlung ist der Kunde.
Ca. zwei Wochen nach Ihrer Überweisung erhalten Sie eine Bestätigung über die vollständige Rückführung des Darlehens. Im darauf folgenden Jahr erhalten Sie dann einen abschließenden Jahreskontoauszug.
Bei einem vorfinanzierten Bausparvertrag sind keine Vertragsänderungen möglich.
Darlehensauszahlung
Wenn alles klappt, genügen wenige Tage, um die Auszahlung auf den Weg zu bringen.
Dafür brauchen wir:
- Ihren Zahlungsauftrag
- Ihre Darlehenssicherung
- Weitere im Darlehensvertrag vereinbarte Auszahlungsvoraussetzungen. Bitte schauen Sie auch noch mal in Ihren Darlehensvertrag.
Den Vordruck haben Sie mit dem Darlehensvertrag bekommen, einfach ausfüllen und per Post schicken. Sie können sich natürlich auch mit Ihrem Berater treffen, um die Unterlagen fertigzustellen.
Gehen Sie zu Ihrem Notar. Legen Sie ihm den Vordruck für die Grundschuldbestellung vor, den Sie zusammen mit Ihrem Darlehensvertrag bekommen haben. Miteigentümer oder Mitdarlehensnehmer müssen mit eingebunden werden. Ihr Notar beurkundet die Grundschuldbestellung und beantragt beim Grundbuchamt den Eintrag. Sobald der Vorgang abgeschlossen ist, erhalten wir vom Amt die erforderlichen Unterlagen. Falls es sehr eilt, können Sie Ihren Notar auch auf Notarbestätigung ansprechen.
Sobald Sie als Darlehensnehmer alle Voraussetzungen erfüllen, leiten wir die Auszahlung Ihres Darlehens in die Wege. Wir benachrichtigen Sie über Ihre Auszahlung und schicken Ihnen eine Auszahlungsmitteilung.
Sie möchten einen Teil dessen verkaufen, was Sie gerade über uns finanzieren und vielleicht auch als Darlehenssicherung nutzen? In den meisten Fällen geht das – dafür lösen wir den entsprechenden Teil aus Ihrer Baufinanzierung und regeln die Sicherung Ihrer verbleibenden Darlehen.
In Ihrem Vertrag haben wir vereinbart, ob Sie die Darlehenssumme auf einmal ausgezahlt bekommen oder in mehreren Tranchen.
Wann ist es sinnvoll, ein Darlehen schrittweise auszahlen zu lassen? Wenn Sie neu bauen oder umfassend renovieren. Dann wird das Darlehen parallel zum Baufortschritt ausgezahlt.
Damit das zeitlich passt, lassen wir uns zwischendurch über die Fortschritte Ihres Bauprojekts informieren. Für einen Neubau brauchen wir eine Baufortschrittsanzeige. Ausfüllen kann diese Ihr Architekt, Ihr Bauleiter oder Ihr Berater. Sollte es sich um eine Renovierung handeln, können Sie uns auch Ihre aktuellen Baurechnungen zeigen.
Die Schlussrate von bis zu 5.000 Euro wird grundsätzlich erst ausgezahlt, wenn das Bauvorhaben fertig ist.
Nutzen Sie einfach das Formular, um die Auszahlung des Darlehens zu beantragen. Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dannausdrucken.
Objektwechsel & Pfandfreigabe
Beim Verkauf eines Objekts müssen in den meisten Fällen grundsätzlich alle daran grundbuchlich gesicherten Darlehen zurückgezahlt
werden.
Beim Verkauf eines Objekts müssen in den meisten Fällen grundsätzlich alle daran grundbuchlich gesicherten Darlehen zurückgezahlt werden. Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:
Sie beauftragen einen Notar mit der Beurkundung des Kaufvertrags. Der Notar setzt sich mit uns in Verbindung. Er fordert die Löschungsbewilligung für die zu unseren Gunsten eingetragenen Grundschulden an.
Wir brauchen Angaben zum gewünschten Zahlungstermin und zur Höhe des Kaufpreises. Eine Kopie des notariellen Kaufvertrags wäre hilfreich. Dann können wir die Löschungsbewilligung zu treuen Händen an den Notar gegen Rückzahlung der Darlehen ausstellen. Wichtig ist, dass uns eine Kündigung oder der Aufhebungsvertrag vorliegen muss, bevor der Treuhandauftrag und die Löschungsbewilligung an den Notar gesendet werden kann.
Sie kündigen das Darlehen oder beantragen ggf. einen Aufhebungsvertrag für Ihr Darlehen, dessen Zinsbindung noch nicht abgelaufen ist. Darin ist die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung geregelt. Eine eventuelle Vorfälligkeitsentschädigung wird im Rückzahlungsbetrag von Ihrem Notar mit angefordert. Alle weiteren Kosten (Beglaubigungskosten für die Löschungsbewilligung und die Gebühr für den Treuhandauftrag) werden wir ebenfalls mitteilen.
Sollten Sie vorab eine unverbindliche Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung benötigen, können wir Ihnen diese gerne erstellen. Sind noch Fragen offen geblieben? Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung. Auch Ihr Berater ist gern für Sie da.
Viele unserer Kunden verkaufen ihre derzeitige Immobilie, um eine neue Immobilie zu erwerben. Hierbei ist unter bestimmen Voraussetzungen auch die Absicherung des bisherigen Darlehens durch die neue Immobilie möglich. Das hat den Vorteil, dass bei einem laufenden Darlehen mit Zinsbindung eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht anfällt. Nicht immer fließt das Geld aber zum richtigen Zeitpunkt. Auch hierfür bemühen wir uns, eine Lösung zu finden, um Ihnen den Objektwechsel zu ermöglichen. Wichtig ist: Melden Sie sich frühzeitig bei Ihrem Berater, damit wir gemeinsam mit Ihnen die weitere Vorgehensweise planen können.
War die alte Immobilie schon abbezahlt? Wenn nicht, wollen Sie vielleicht die bisherige Finanzierung mitnehmen zum neuen Objekt. Je nachdem, ob die beiden Objekte einen ähnlichen Wert haben oder nicht, müssen wir Ihre Finanzierung eventuell anpassen. Besprechen Sie das mit Ihrem Berater: So bekommen Sie Ihre individuelle Lösung
Sie möchten einen Teil Ihrer derzeit durch uns finanzierten Immobilie veräußern? Das kann beispielsweise eine Wohnung nach Aufteilung eines Mehrfamilienhauses sein oder auch ein Teil Ihres Grundstücks. Wenn die gesamte Immobilie aufgrund der Finanzierung mit einem Grundpfandrecht zu unseren Gunsten belastet ist, geht dies nur im Rahmen einer notariellen Pfandfreigabe durch uns. Wir prüfen aber gern, ob wir den von Ihnen gewünschten Teil Ihrer Immobilie aus der Pfandhaft für unser Grundpfandrecht entlassen können.
Melden Sie sich einfach bei Ihrem Berater. Sobald uns die erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüfen wir gern die von Ihnen gewünschte Änderung. Und entwickeln dann für Sie eine individuelle Lösung.
Sie haben Geld für eine Sonderzahlung? Und wollen Ihr Darlehen schneller abbauen? Wir können gern gemeinsam mit Ihnen in Ihrem Vertrag nachlesen, ob und wie das funktioniert. Denn die Voraussetzungen dafür sind von Vertrag zu Vertrag verschieden. Bitte melden Sie sich bei Ihrem persönlichen Berater.
Bitte informieren Sie uns, bevor Sie eine Sonderzahlung oder Sondertilgung leisten. So können wir Rückzahlungen und Fehlbuchungen vermeiden. Wenn die Voraussetzungen stimmen, können Sie einfach überweisen. Der Betrag wird innerhalb weniger Tage auf Ihrem Vertrag verbucht.
So geht’s:
- Kontakt aufnehmen
- Gemeinsam prüfen, ob Sonderzahlungen möglich sind und wie
- Vor jeder Sonderzahlung oder Sondertilgung Bescheid geben
- Einfach überweisen
Wenn Sie sich vor Ende der Zinsbindung Ihres Immobilien-Darlehens zur Umschuldung entschließen, kann die Bank, die Ihnen den ersten Kredit gewährt hat, eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Dies bedeutet: einen Ausgleich für die erwarteten Zinsen, die wegen des Wechsels nun nicht mehr gezahlt werden. Wenn Sie wechseln wollen, besprechen wir auch dieses Thema mit Ihnen.
Ebenso werden in der Regel bestimmte zusätzliche Notar- und Grundbuchgebühren erhoben. Ganz einfach deshalb, weil der neue Darlehensvertrag auch bedeutet, dass im Grundbuch ein neuer Gläubiger eingetragen werden muss. Aber auch das ist kein Problem – verglichen mit den Vorteilen, von denen Sie mit dem neuen Partner profitieren.
Auf den ersten Blick sehen Anschlussfinanzierung und Umschuldung wie Vorgänge aus, bei denen man viel falsch machen kann. Mit guter Beratung wird das nicht passieren. Wir erklären Ihnen gern alles noch einmal in Ruhe und rechnen mit Ihnen verschiedene Szenarien durch – ganz unverbindlich. Stellen Sie uns Ihre Fragen, jederzeit, online oder persönlich.
Ablösung & Umschuldung
Im Laufe der Baufinanzierung für jede Immobilie läuft an einem bestimmten Zeitpunkt die Zinsbindung des ersten Kredits ab – in der Regel nach 10, 15 oder 20 Jahren. Zu dem Zeitpunkt ist oft jedoch noch eine Restschuld vorhanden.
Um diese Schuld zu tilgen, muss in der Regel ein neuer Kreditvertrag geschlossen werden. Der Vorteil: Oft ist die Anschlussfinanzierung zu noch besseren Konditionen zu haben.
Verlängerung: Sie können bei der Bausparkasse oder Bank weitermachen, mit der Sie die erste Phase der Immobilienfinanzierung bestritten haben. Rechtzeitig vor Ablauf der Zinsbindung können Sie ein neues Angebot anfordern.
Umschuldung: Zu diesem Zeitpunkt ist es auch möglich, die Bank zu wechseln. So hat die BHW Bausparkasse einige besonders interessante Ideen auch für Kunden anderer Institute – Beratung inklusive.
Forward-Darlehen: Eine besondere Art der Anschlussfinanzierung, die unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Sie erlaubt es, vom Zinsniveau zur Zeit des Abschlusses zu profitieren, obwohl der Kredit erst zu laufen beginnt, wenn die aktuelle Zinsbindung beendet ist. Klingt kompliziert? Stellen Sie uns Ihre Fragen.
Ihre Fragen zu den jeweiligen Themen
Sie haben Fragen rund um die Themen Vollmachten, Hilfe im Sterbefall, SEPA Zahlungszugsverkehr, Beschwerden & Feedback?
Untenstehend erhalten Sie unsere Antworten auf Ihre Fragen.
Vollmachten
Als Bausparkasse dürfen wir nur Personen Auskünfte erteilen, die unsere Vertragspartner sind. Wenn Sie möchten, dass auch eine andere Person Ihres Vertrauens berechtigt ist, Auskünfte über Ihre Verträge mit uns zu erhalten, können Sie eine Auskunftsvollmacht erteilen.
Ein Bevollmächtigter kann damit Informationen über Ihre Bauspar- und Darlehenskonten erhalten (etwa zu Kontoständen, Laufzeiten oder Stammdaten), nicht aber Auszahlungen oder Kündigungen vornehmen. Grundsätzlich können Sie eine erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen, wenn Sie dies möchten.
Mit einer Verfügungsvollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens ermächtigen, über Ihre Verträge mit uns in einem bestimmten Rahmen wirtschaftlich zu verfügen.
Ein Bevollmächtigter kann damit etwa eine Zuteilung annehmen, den Verzicht auf das Bauspardarlehen erklären, Jahreskontoauszüge entgegennehmen, Auszahlungen vornehmen, nicht aber in Ihrem Namen ein neues Darlehen aufnehmen.
Eine Verfügungsvollmacht gilt auch über den Tod des Kontoinhabers hinaus.Grundsätzlich können Sie eine erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen, wenn Sie dies möchten. Einen solchen Widerruf brauchen wir von Ihnen schriftlich, erst dann gilt er. Vollmachten erlöschen automatisch, wenn der Bevollmächtigte stirbt.
Mit einer Todesfallvollmacht können Sie regeln, wer nach Ihrem Tod dazu berechtigt ist, auf Ihre Konten und Verträge zuzugreifen. Sie können damit eine Vertrauensperson ermächtigen, Ihr Bausparvermögen zu übernehmen oder aufzuteilen sowie Ihre Konten und Verträge aufzulösen.
Eine Todesfallvollmacht tritt erst dann in Kraft, wenn der Vertragsinhaber stirbt. Sie dient in erster Linie als Erleichterung, um die Angelegenheiten des Verstorbenen zügig regeln zu können, bevor ein Erbschein vorliegt oder ein anderes Dokument, das die Erbschaft nachweist. Dies kann sonst oft mehrere Wochen dauern.
Grundsätzlich können Sie eine erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen, wenn Sie dies möchten. Einen solchen Widerruf brauchen wir von Ihnen schriftlich, erst dann gilt er. Vollmachten erlöschen automatisch, wenn der Bevollmächtigte stirbt.
Hilfe im Sterbefall
Was ist was? Wir erläutern wichtige Begriffe.
Ein Erbnachweis ist ein Erbschein oder Testament mit Eröffnungsprotokoll.
Wie bekomme ich einen Erbschein?
Die in Betracht kommenden Erben können beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Ein Erbschein wird immer dann benötigt, wenn es kein Testament, eine Bevollmächtigung / Begünstigung oder einen Generalbevollmächtigten gibt.
Ich habe ein Testament.Wo kann ich das „eröffnen“ lassen?
Zentrale Anlaufstelle ist hier das bei den örtlichen Amtsgerichten angesiedelte Nachlassgericht.
Eine Bestallungsurkunde oder Testamentsvollstreckerzeugnis bekommt der vom Amtsgericht eingesetzte Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker kann sich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis legitimieren oder durch Übersendung der Kopie der amtlichen Annahmeerklärung. Der Nachlasspfleger legitimiert sich durch die Übersendung des Beschlusses zur Ernennung zum Nachlasspfleger.
Eine Generalvollmacht bekommt der Bevollmächtigte vom Verstorbenen zu Lebzeiten. Sie muss im Original vorgelegt werden bzw. bei notariellen Vollmachten ist eine Ausfertigung notwendig. Die Vollmacht muss eine Befreiung nach §181 BGB enthalten und über den Tod hinaus gelten.
Eine Zustimmungserklärung kann eingereicht werden, wenn mehrere Erben vorhanden sind und zustimmen, dass auf ein bestimmtes Konto ausgezahlt oder auf eine Person übertragen werden soll. (Gilt nur für Sparverträge)
Wenn kein eröffnetes Testament mit Eröffnungsprotokoll vorliegt oder ein Erbschein über den Nachlass des Verstorbenen ausgestellt wurde, besteht die Möglichkeit die Abwicklung im Wege einer Freistellungserklärung bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt 10.000 EUR vorzunehmen.
Das bedeutet, dass die erklärende/n Person/Personen die BHW Bausparkasse AG von allen Ansprüchen freistellt und die Haftung übernehmen.
Ab 5.000 EUR Guthaben ist die BHW Bausparkasse nach §33 ErbStG verpflichtet eine Erbschaftssteuermeldung an das zuständige Finanzamt abzugeben. Hierzu benötigen wir die Sterbeurkunde. Wenn einer der Erben im Ausland lebt, müssen wir ab 600 EUR Guthaben eine Unbedenklichkeitsbescheinigung anfordern.
SEPA Zahlungsverkehr
SEPA ist die Abkürzung für „Single Euro Payments Area“, dem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum. Innerhalb dieses Zahlungsraums bestehen keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen.Ziel von SEPA ist, europaweit standardisierte Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen bereitzustellen, so dass Verbraucher und Unternehmen bargeldlos auch über die Ländergrenzen hinweg so einfach und bequem zahlen können wie in ihrem Heimatland. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass die SEPA-Zahlverfahren ausschließlich für Zahlungen in der Währung "Euro" genutzt werden können.
Zum 1. August 2014 wurden die nationalen Zahlverfahren (Überweisungen und Lastschriften) in Euro durch das neue SEPA-Zahlverfahren ersetzt. Dabei wird anstelle von Kontonummer und Bankleitzahl die IBAN verwendet. Bei BHW ist seit 08.11.2015 die Umrechnungsmöglichkeit der alten nationalen Bankverbindungen in die IBAN entfallen.
Ist sie aber nicht. Deutsche Verbraucher können sich die IBAN leicht merken und anwenden. Sie besteht aus 22 Stellen und baut sich wie folgt auf:
Die IBAN steht auf Ihrem Jahres-Kontoauszug. Um es Ihnen noch einfacher zu machen bieten wir Ihnen unseren IBAN-Rechner für BHW-Vertragsnummern an.
Die bestehenden Kontodaten (Kontonummer und BLZ) für wiederkehrende Zahlungen (Lastschrifteinzüge) wurden von uns im Januar 2014 maschinell in IBAN und BIC umgewandelt. Vor der ersten SEPA-Abbuchung haben die Lastschrift-Teilnehmer einmalig eine Benachrichtigung über die Umstellung der vorhandenen Einzugsermächtigung auf das neue Mandat erhalten.Außerdem haben Sie auch formale Informationen wie unsere Gläubiger-ID DE53BHW00000024235 (damit ist die BHW Bausparkasse als Zahlungsempfänger eindeutig zu identifizieren) und die Mandatsreferenz erhalten.
VL-Zahlungen / Überweisungen
Wenn Sie selbst Zahlungen auf Ihr Bausparkonto ausführen möchten oder zum Beispiel Ihre Vermögenswirksamen Leistungen für Ihren Bausparvertrag nutzen und somit von staatlichen Förderungen profitieren wollen, gibt es zwei unterschiedliche Wege, die Sie nutzen sollten. So können Sie Ihre Verträge neben der Lastschrift einfach und gezielt besparen.
Vermögenswirksame Leistungen
Ihr Arbeitgeber benötigt eine IBAN für die Überweisung der Vermögenswirksamen Leistungen. Die IBAN für regelmäßige Zahlungen können Sie aus Ihrer Vertragsnummer mit der Vertragszahl 00 bilden (wir übernehmen die Aufteilung/Zuordnung auf/zu Ihre/n Verträge/n).
Sonderzahlungen
Für Sonderzahlungen verwenden Sie bitte die IBAN zur entsprechenden Vertragsnummer. Diese finden Sie auf Ihrem Jahreskontoauszug.
Beschwerden & Feedback
Sie können sich mit Ihrer Beschwerde über verschiedene Wege an uns wenden:
Telefonisch
Wo haben Sie Ihren Vertrag abgeschlossen?
Bei Ihrem BHW Berater, der Postbank oder anderen: Wir sind montags bis freitags unter der Telefonnummer 05151 18-6700 von 8 bis 18 Uhr gern für Sie da.
In Ihrer Deutsche Bank Filiale, bei Ihrem DB Finanzberater: Wir sind montags bis freitags unter der Telefonnummer 069-910 50500 von 8 bis 18 Uhr gern für Sie da.
Schriftlich
Wo haben Sie Ihren Vertrag abgeschlossen? Bei Ihrem BHW Berater, der Postbank oder anderen: Senden Sie Briefe bitte an
BHW Bausparkasse AG
Lubahnstraße 2
31789 Hameln.
In Ihrer Deutsche Bank Filiale, bei Ihrem DB Finanzberater: Senden Sie Briefe bitte an
BHW Bausparkasse AG
60609 Frankfurt am Main.
Schreiben Sie uns bitte an info@bhw.de.
Bitte denken Sie daran, Ihre Bausparnummer und Ihre vollständige Adresse anzugeben. Teilen Sie uns bitte für etwaige Rückfragen auch Ihre aktuellen Kontaktdaten mit, sofern uns diese nicht bereits vorliegen.
Sobald Ihre Nachricht bei uns eingeht, erfassen wir Ihre Beschwerde elektronisch.
Damit wir Ihre Beschwerde zeitnah prüfen und bearbeiten können, schildern Sie uns bitte den Sachverhalt und Ihr Anliegen möglichst konkret. Fügen Sie uns bitte gegebenenfalls für die Prüfung notwendige Unterlagen bei.
Ihre Beschwerde werden wir zeitnah bearbeiten und unvoreingenommen prüfen. Wir bearbeiten jedes Anliegen individuell und setzen uns mit dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt auseinander.
Wir werden Ihre Beschwerde in der Regel zehn Arbeitstage nach Eingang beantworten. Unsere Arbeitstage sind montags bis freitags, ausgenommen Feiertage. Können wir Ihre Beschwerde ausnahmsweise nicht innerhalb dieses Zeitraums beantworten, werden wir Sie hierüber, sowie über die Gründe der Verzögerung und die voraussichtliche Bearbeitungsdauer informieren.
Sie erhalten von uns eine Antwort, in der wir Ihnen das Ergebnis unserer Prüfung mitteilen. Können wir Ihrem Anliegen nicht vollständig nachkommen, erläutern wir Ihnen unseren Standpunkt.
Wir nehmen am Schlichtungsverfahren des Verbandes der Privaten Bausparkassen e.V. zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen privaten Bausparkassen und Verbrauchern teil.
Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die außergerichtliche Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen privaten Bausparkassen und Ihren Kunden“. Diese finden Sie im Internet unter www.schlichtungsstelle-bausparen.de.Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Verband der Privaten Bausparkassen e.V.
Schlichtungsstelle Bausparen
Postfach 30 30 79
10730 Berlin
Telefon +49 30 59 00 91-500 bzw. -550
Telefax +49 30 59 00 91 -501
E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
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Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine
Europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet.
Sie können die OS-Plattform für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Verträgen mit in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.
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